fluessiggas Flüssiggas

Heizungsgesetz schafft Wahlmöglichkeit

Flüssiggas als zukunftssichere Heizoption fest verankert.

Am 08.09.23 hat der Deutsche Bundestag das Heizungsgesetz (Gebäudeenergiegesetz – GEG) beschlossen.

Hat das Heizungsgesetz Auswirkungen auf den Einbau von Flüssiggas-Heizungen im Jahr 2023?

Nein. Das Heizungsgesetz gilt erst ab dem 01.01.2024. Flüssiggas-Heizungen, die noch in diesem Jahr eingebaut werden, könnten bis zum 31.12.2044 auch weiterhin mit fossilem Flüssiggas betrieben werden. Zudem besteht schon heute und auch künftig die Möglichkeit, biogenes Flüssiggas beizumischen. Biogenes Flüssiggas besitzt dieselben chemischen Eigenschaften wie konventionelles Flüssiggas, verursacht jedoch bis zu 90 Prozent weniger CO2. Flüssiggas-Heizungen können ohne technische Anpassungen auch mit dem erneuerbaren Energieträger betrieben werden.

Welche Regelungen gelten für den Einbau von Flüssiggas-Heizungen ab 2024?

Grundsätzlich gilt: Wer ab dem 01.01.2024 eine Heizung neu einbaut oder austauscht, muss diese mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betreiben. Die 65-Prozent-Anforderung gilt zunächst nur für den Einbau von Heizungen in Neubauten, die sich in Neubaugebieten befinden. In Bestandgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten erlaubt das Heizungsgesetz bis zur Vorlage einer kommunalen Wärmeplanung, den Einbau einer Flüssiggas-Heizung, die auch mit fossilem Flüssiggas betrieben werden kann. Ab 2029 müssen diese Flüssiggas-Heizungen dann mit mindestens 15 Prozent biogenem Flüssiggas betrieben werden – ab 2035 mit mindestens 30 Prozent und ab 2040 mit mindestens 60 Prozent. Ab dem 01.01.2045 dürfen Flüssiggas-Heizungen nur noch mit erneuerbarem Flüssiggas betrieben werden.

Dürfen kaputte Flüssiggas-Heizungen repariert werden?

Ja, defekte Flüssiggas-Heizungen dürfen repariert und nach der Instandsetzung wie gewohnt weiterbetrieben werden. Das Heizungsgesetz gilt erst, wenn bestehende Flüssiggas-Heizungen irreparabel beschädigt sind und ausgetauscht werden müssen. Während der Übergangsfrist von fünf Jahren können dann Heizungsanlagen eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, die nicht die 65-Prozent-Anforderung erfüllen. So wäre in diesem Zeitraum beispielsweise der Einbau einer gebrauchten Flüssiggas-Heizung als Ersatzheizung möglich. Nach diesen fünf Jahren gilt: Jede neue eingebaute Flüssiggas-Heizung in Bestandgebäude und Neubau muss mit mindestens 65 Prozent biogenem Flüssiggas betrieben werden. Eine weitere Alternative wäre: Der Einbau einer Flüssiggas-Hybridheizung, also einer Wärmepumpe plus Flüssiggas-Heizung für die Spitzenlastabdeckung.

Wer braucht biogenes Flüssiggas bzw. eine Flüssiggas-Hybridheizung?

Das verabschiedete Heizungsgesetz zeigt: Flüssiggas-Heizungen mit biogenem Flüssiggas und Flüssiggas-Hybridheizungen sind zukunftssichere Modernisierungsoptionen. Denn: Im ländlichen Raum abseits von Wärmenetzen gibt es zahlreiche Bestandsgebäude, die sich nicht für den Einbau einer elektrischen Wärmepumpe eignen. Oder bei denen eine Komplettsanierung der Gebäudehülle zu teuer bzw. kaum möglich ist, während das Haus bewohnt wird. Mit biogenem Flüssiggas oder einer Hybridheizung lässt sich die 65-Prozent-Anforderung erreichen, ohne dafür mit größtem Aufwand den baulichen Wärmeschutz komplett verändern zu müssen. Biogenes Flüssiggas wird in absehbarer Zukunft auch für Endverbraucher zur Verfügung stehen.