Notfallplan Gas: Alarmstufe ausgerufen

Was ist der "Notfallplan Gas"? 

Der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ basiert auf der sogenannten europäischen SoS-Verordnung, d.h. konkret der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung. Er kennt drei Stufen, je nachdem, wie deutlich der Eingriff des Staates ist.  
 

  • 1. Frühwarnstufe: In der ersten Stufe tritt ein Krisenteam beim Bundeswirtschaftsministerium zusammen, das aus Behörden und den Energieversorgern besteht. Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden etwa verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Noch greift der Staat aber nicht ein. Vielmehr ergreifen Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. Dazu gehören beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie, also Energie, um Schwankungen der Lastflüsse auszugleichen.  
     
  • 2. Alarmstufe: Auch in der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure primär in Eigenregie um eine Entspannung der Lage. Auch hier können die in Stufe 1 genannten Maßnahmen von den Marktakteuren ergriffen werden. Dazu gehören wiederum beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, kann die Bundesregierung allerdings auch zusätzlich unterstützend tätig werden, etwa indem sie Unternehmen der Gasversorgungskette hilft, bei starken Preisanstiegen zahlungsfähig zu bleiben oder indem sie Maßnahmen, die im Energiesicherungsgesetz festgelegt sind, ergreift (siehe dazu unten).  
     
  • 3. Notfallstufe: Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In diesem Fall liegt eine "außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage", vor. Mit diesem Schritt kann die Bundesregierung im Rahmen des Energiesicherungsgesetz schnell umfangreiche Verordnungen zum Einsatz, zur Verteilung, zum Transport und zur Einsparung von Energie erlassen. Zudem kann die Bundesnetzagentur zum "Bundeslastverteiler" eingesetzt werden, wenn die Gasmärkte nicht mehr funktionieren. Der Bundesnetzagentur obliegt dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, d.h. diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.  

Hat die Ausrufung der Alarmstufe Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher?

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich mit der Ausrufung der Alarmstufe erst einmal nichts. 

 

Es gibt aktuell keine Versorgungsengpässe. Auch wenn es zu Engpässen im kommenden Winter kommen sollte, sind private Haushalte und soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser besonders geschützt. Das heißt, auch bei einer Gasknappheit ist ihre Versorgung gewährleistet.

Wenn es noch keinen Mangel gibt - warum soll dann Erdgas gespart werden?

ROTH Energie unterstützt den Aufruf des Bundeswirtschaftsministers an die Verbraucher – von Wirtschaft bis zu Privathaushalten – im Vorgriff auf etwaige Mangellagen in der kommenden Heizperiode den Verbrauch schon jetzt so gut wie möglich zu reduzieren.  

Denn: Was in diesem Frühjahr und Sommer nicht verbraucht wird, kann bereits vorsorglich für den kommenden Winter im Speicher verbleiben. Eine um ein Grad geringere Raumtemperatur spart dabei rund sechs Prozent Energie ein. Auch Stromsparen hilft, weil dieser häufig aus Gaskraftwerken stammt. 

Welche Maßnahmen werden aktuell auf Regierungsebene diskutiert bzw. sind bereits umgesetzt?

Mit dem Energiesicherungsgesetz wurde ein Preisanpassungsmechanismus geschaffen (§ 24 EnSiG), um bei extrem hohen Preisen einen Kollaps der Unternehmen in der Energieversorgungskette zu verhindern, indem gestiegene Beschaffungskosten (zum Beispiel aus Verträgen mit Vorlieferanten) an Endkunden direkt weitergegeben werden dürfen.  

Alternativ dazu soll ein weiteres Instrument zur Preisanpassung (§26 EnSiG) eingeführt werden: ein sogenannter Umlagemechanismus oder wie es im Gesetz juristisch bezeichnet wird, eine „saldierte Preisanpassung“. 

Beide Instrumente sind an enge Voraussetzungen geknüpft und sollen aktuell auch nicht genutzt werden, aber als Optionen im Instrumentenkasten der Bundesregierung zur Verfügung stehen, um im Falle weiter steigender Gaspreise und einer Zuspitzung der Lage in den kommenden Monaten handlungsfähig zu sein. 

Auch wir haben natürlich Vorsorgemaßnahmen getroffen um Auswirkungen für unsere Kunden möglichst abzuwenden und arbeiten weiterhin intensiv daran, gemeinsam mit Ihnen durch die Turbulenzen des Energiemarktes zu kommen. 

Wie erfahre ich, wenn sich etwas für mich ändert?

Wir - die ROTH Energie - tun täglich unser Möglichstes, um eine preissichere und stabile Gasversorgung für Sie sicherzustellen. 
 
Da die Bundesregierung aktuell immer neue Maßnahmen und Ansätze verfolgt, können sich die Informationen derzeit schnell ändern. 

Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, sich bei Interesse auch immer auf den offiziellen Stellen zu informieren. Diese finden Sie unter folgenden Links: 

www.bundesnetzagentur.de oder 

www.bmwk.de 

Selbstverständlich informieren wir Sie umgehend und umfänglich darüber, sollten Änderungen der Marktlage Auswirkungen auf Ihren Vertrag mit uns haben. 

Ich möchte mich umfassender informieren. Wo finde ich weiterführende Informationen?

Sowohl die Bundesnetzagentur, als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz haben umfassende Informationen und FAQs auf ihren Internetauftritten veröffentlicht. Diese werden stetig auf die aktuelle Situation angepasst. 

Sie finden daher die wichtigsten Antworten unter: 

www.bundesnetzagentur.de oder 

www.bmwk.de